Pflegen - Betreuen - Helfen
Pflegebedürftige, die das Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet eine pflegefachliche Beratung im Rahmen eines Qualitätssicherungsbesuchs abzurufen.
Bei Pflegestufe 0, 1 und 2 ist der Beratungsbesuch halbjährlich und bei Pflegestufe 3 oder höher vierteljährlich gesetzlich vorgeschrieben.
Während des Hausbesuches werden z.B. Pflegeprobleme angesprochen, der Einsatz von Hilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege angeraten, Pflegetechniken gezeigt oder auch weiterführende Dienste, wie Friseure, fahrbarer Mittagstisch, Begleitdienste usw., empfohlen.
Es wird überprüft, ob die Pflege im ausreichenden Maße sicher gestellt ist und keine Überforderung der Pflegepersonen vorliegt.
Sturzprophylaxe in der häuslichen Umgebung
Erhöhung der Lebensqualität durch Sturzprophylaxe. Ein Sturz, bei dem der Betroffene auf dem Boden oder auf einer anderen tieferen Ebene aufkommt, hat in der Regel Prellungen, Wunden und Verstauchungen zu Folge, kann aber auch zu Knochenbrüchen bis hin zum Tod führen. Die Betroffenen verlieren das Vertrauen in die eigene Mobilität und es entsteht ein „Teufelskreis“ von Sturzangst, Vermeidung von Aktivitäten und eingeschränkten Tätigkeitsfeldern bis zur Vereinsamung und einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Was ist das Ziel einer professionellen Information und Beratung zur Sturzvermeidung?
Wir informieren und beraten Sie über das Thema Sturzvermeidung. Sie erhalten konstruktives Wissen zur Ihrer Person, welches Ihnen die Möglichkeit gibt, selbst Verantwortung für eigene Gesundheit zu übernehmen und bewusst zu entscheiden, was Sie für sich und Ihre Gesundheit tun können.
Wie kann ein Maßnahmenplan aussehen?
Die für den Betroffenen ausgesuchten und erarbeiteten Maßnahmen werden als individueller Maßnahmenplan in der Pflegeakte festgehalten und mit den an der Umsetzung beteiligten Personen besprochen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!).
Zum Beispiel:
Als Entlastung oder bei Verhinderung der Pflegeperson können zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget der Pflegestufen, unabhängig davon ob Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die Verhinderungspflege eines Pflegedienstes stundenweise punktuell oder regelmäßig genützt werden.
Ist die Pflegeperson, die die Pflege übernimmt, verhindert, steht diese Leistung sehr flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung!
Für die stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen null, eins, zwei und drei steht der Betrag in Höhe von derzeit 1.612 € im Kalenderjahr zur Verfügung.
Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 2.418 € je Kalenderjahr.
Unser Pflegeteam ist zu jeder Uhrzeit und Situation für Sie da